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Wir möchten uns bei Ihrem ersten Termin ausreichend Zeit für Sie nehmen.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, vorab unseren Anamnesebogen herunterzuladen und bereits zu Hause auszufüllen. Diesen können sie dann zu ihrem ersten Termin in unserer Praxis mitbringen oder uns online übermitteln.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Generell gilt: lieber einmal zu früh vorstellen, als zu spät.

Oftmals findet der erste Besuch beim Kieferorthopäden im Alter von etwa 6 Jahren statt, also in der Phase des ersten Zahnwechsels. Hier brechen die ersten bleibenden Backenzähne und die vorderen Frontzähne durch. Schon zu diesem Zeitpunkt kann man erkennen, ob bereits eine kieferorthopädische Therapie sinnvoll ist.

Bestimmte Fehlstellungen sollten schon frühzeitig therapiert werden um negative Folgen für die weitere Entwicklung auszuschließen. Auch wenn keine Behandlung begonnen wird, so kann eine weitere Überwachung des Wachstums und der Zahnstellung in regelmäßigen Abständen erfolgen um eine mögliche Fehlentwicklung frühzeitig zu erkennen.

Die KIG Einstufung (Kieferorthopädische Indikationsgruppen) ist ein in Deutschland verwendetes System um Zahn- und Kieferfehlstellungen nach ihrer Notwendigkeit und Dringlichkeit einzuteilen. Es dient vor allem dazu zu entscheiden, ob die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung übernimmt.

Die Einstufung erfolgt anhand definierter Kriterien in fünf Schweregrade von 1 (leichte Fehlstellungen) bis 5 (sehr schwere Fehlstellungen). Diese Schweregrade beziehen sich auf verschiedene Arten von Fehlstellungen. Hierzu gehören z.B. Nichtanlagen von Zähnen, Engstände oder auch Kreuzbisse. Jede dieser Fehlstellungen wird ein Buchstabe zugeordnet. So ergibt sich z.B. bei einem beidseitigen Kreuzbiss ein KIG K3.

Die Krankenkasse erstattet die Kosten einer Behandlung ab einem Schweregrad 3, darunter werden die Kosten nicht übernommen. Für Früh- und Erwachsenenbehandlungen wird nicht jede Fehlstellung ab einem Schweregrad 3 von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Hier sind andere Kriterien eingeschlossen.

Dr Wagner, Kieferorthopädie Wiesbaden, KIG-Einstufung

Das Ziel einer Kieferorthopädischen Behandlung sind nicht nur gerade Zähne, sondern auch ein funktionell stabiles Ergebnis zu erzielen. Die Zähne von Ober- und Unterkiefer sollen harmonisch ineinandergreifen um späteren Überlastungen oder Kiefergelenksproblemen vorzubeugen. Bei dieser idealen Verzahnung ist der obere Zahnbogen etwas breitet als der untere und die Zähne beißen seitlich wie ein Reißverschluss ineinander. Dies ist der sogenannte Neutralbiss, eine Klasse I (Abbildung 1).

Bei einer Klasse II, ein sogenannter Rückbiss oder Distalbiss, liegt der untere Backenzahn im Vergleich zum oberen Backenzahn weiter hinten als beim Neutralbiss. Der Unterkiefer ist im Vergleich zum Oberkiefer zu weit hinten. Dies kann in Verbindung mit nach vorne (Kl.II/1) oder hinten (Kl.II/2) gekippten oberen Frontzähnen sein (Abbildung 2)

Bei einer Klasse III, ein sogenannter Vorbiss oder Mesialbiss, liegt der untere Backenzahn im Vergleich zum oberen Backenzahn weiter hinten als beim Neutralbiss. Der Unterkiefer ist im Vergleich zum Oberkiefer zu weit vorne. Hier sind auch häufig die vorderen Frontzähne falsch herum verzahnt, ein sogenannter frontaler Kreuzbiss (Abbildung 3).

Eine Frühbehandlung ist eine kurze Behandlungsphase bei Kindern im Alter von 4 bis etwa 9 Jahren und dauert 6 Quartale, also 1,5 Jahre.

Das Ziel dieser Behandlung ist es, Zahn- und Kieferfehlstellungen bereits frühzeitig zu korrigieren, um so eine harmonische Kieferentwicklung zu ermöglichen. Sie dient nicht dazu, alle Zahnfehlstellungen zu korrigieren, sondern das Wachstum positiv zu beeinflussen um dadurch spätere kieferorthopädische Maßnahmen zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.

Sie ist dann sinnvoll, wenn ausgeprägte Zahn- und Kieferfehlstellungen vorliegen, z.B. bei einem Kreuzbiss oder einem starken Überbiss. Für die Frühbehandlung kommen meist herausnehmbare Geräte zum Einsatz, z.B. aktive Platten oder funktionskieferorthopädische Geräte.

Die Krankenkasse erstattet die Kosten für eine Frühbehandlung bei dem Vorliegen eines KIG D5, M4/5, B4, K3/4, P3/4.

Die Hauptbehandlung in der Kieferorthopädie erfolgt, wenn die 2.Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) begonnen hat, meist im Alter von 9-14 Jahren.

Im Gegensatz zur Frühbehandlung, die häufig bereits im Milchgebiss oder frühen Wechselgebiss erfolgt, konzentriert sich die Hauptbehandlung auf die Korrektur aller Zahnfehlstellungen sowie die Harmonisierung des Bisses. Häufig wird die Hauptbehandlung mit einer losen Zahnspange begonnen und im Laufe der Therapie auf die feste Spange gewechselt. Im Anschluss an die aktive Behandlung erfolgt die Retentionsphase, also die Stabilisierung der Zähne.

Nach Vorgabe der Krankenkassen ist die Dauer der Hauptbehandlung auf 16.Quartale begrenzt, also 4 Jahre. Die Krankenkasse erstattet die Kosten für eine Hauptbehandlung ab einem Schweregrad 3.

Die Erstberatung in unserer Praxis ist für sie grundsätzlich kostenfrei. Eine exakte Aussage über die Kosten einer kieferorthopädischen Therapie kann nicht pauschal benannt werden, da diese immer individuell ausfallen und stark variieren. Sollte eine kieferorthopädische Behandlung gewünscht sein, so klären wir Sie natürlich ausführlich über alle möglichen Kosten auf.

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten einer kieferorthopädischen Hauptbehandlung bis zum 18.Lebensjahr ab einem Schweregrad 3.
Korrekturen bei einem Schweregrad 1 und 2 fallen nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und müssen privat bezahlt werden.
Wird die Behandlung von der Krankenkasse übernommen, so muss zunächst ein Eigenanteil von 20% vom Versicherten übernommen werden (beim zweiten Kind sind es 10%). Dieser Eigenanteil wird in sogenannte Abschläge aufgeteilt und wird dann quartalsweise abgerechnet. Diesen Eigenanteil bekommt man nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet.

Eine Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des notwendigen nicht überschreiten (§12 SGB V). Somit ist für die Behandlung immer das kostengünstigste Vorgehen bindend. Eine Reihe von Leistungen, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für Privatbehandlungen aufgeführt sind, stehen gesetzlich Versicherten zum Beispiel gar nicht zur Verfügung. So können die Behandlungsmittel nicht immer den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Einige moderne Behandlungsmittel und Maßnahmen werden von der Krankenkasse nicht bezahlt und können als private Zusatzleistungen dazu gewählt werden. Hier gehören unter anderem Zahnspangen und Geräte die angenehmer oder auch ästhetisch unauffälliger sind, festsitzenden Retainer oder auch prophylaktische Maßnahmen dazu. In unserer Praxis besprechen wir mit Ihnen ausführlich die Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsmethoden und erläutern die möglichen Kosten.

Bei Patienten die das 18.Lebensjahr überschritten haben, werden die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel nicht übernommen. Nur beim Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, bei der eine kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung notwendig ist, werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet.

Möchte man die kieferorthopädische Behandlung selbst zahlen, so variieren die Kosten stark, je nach Ausmaß der kieferorthopädischen Zahnstellungskorrektur und auch nach der gewünschten Behandlungsmethode. Vor jeder Behandlung werden Ihnen die Kosten natürlich ausführlich erläutert und auf Wunsch erstellen wir Ihnen einen individuellen Zahlungsplan, der die Zahlungen auch in Raten ermöglicht.

Für eine Frühbehandlung werden die Kosten bei bestimmten KIG Einstufungen übernommen (KIG D5, M4/5, B4, K3/4, P3/4). Sollte eine kieferorthopädische Behandlung außerhalb dieser Einstufungen indiziert oder gewünscht sein, so müssen die Kosten privat geleistet werden. Hier variieren die Kosten stark, je nach verwendeten Apparaturen und Methoden. In unserer Praxis besprechen wir ausführlich die Möglichkeiten die Ihnen hier zur Verfügung stehen.

Bei Privaten Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen ist der Umfang der Kostenübernahme vom gewählten Tarif abhängig. Häufig wird jedoch ein Teil der Kosten oder auch die gesamten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung übernommen. Hierunter fallen auch die ergänzenden kieferorthopädischen Leistungen. Wir empfehlen privat Versicherten den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse vorzulegen oder sich vorab bei seiner Krankenversicherung zu informieren.

Dr Wagner, Kieferorthopädie Wiesbaden, Was kostet eine kieferorthopädische Behandlung?
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